VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.1995
5 S 2916/93
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 § 4a Abs. 1, Abs. 2 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 24
BWVPr 1996, 19
VBlBW 1996, 26
ZfBR 1995, 279

Bauplanungsrecht: Gliederung eines besonderen Wohngebiets in Nutzungsbereiche

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 5 S 2916/93

DRsp Nr. 2007/14063

Bauplanungsrecht: Gliederung eines besonderen Wohngebiets in Nutzungsbereiche

»Ein besonderes Wohngebiet im Sinne des § 4a BauNVO, dessen Ausweisung der Neuordnung einer bisherigen Gemengelage aus Wohn-, gewerblicher und kultureller Nutzung dient, kann in Nutzungsbereiche gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 S 1 BauNVO), in denen die Wohnnutzung ausgeschlossen bzw allein zulässig ist, wenn das gegliederte Baugebiet als Ganzes die allgemeine Zweckbestimmung erfüllt.«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 § 4a Abs. 1, Abs. 2 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "B" der Antragsgegnerin vom 25.08.1992.

Die Antragsteller sind Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst.Nr. (S straße), das mit einem 4-stöckigen Wohnhaus nebst Tiefgarage bebaut ist und eine große Gartenfläche in Südlage besitzt.