VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.1995
8 S 237/95
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5 § 6 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 27
BWGZ 1995, 620
NVwZ-RR 1996, 139
UPR 1996, 317
ZfBR 1996, 61

Bauplanungsrecht: Grenzen der Nutzungsbeschränkungen in einem eingeschränkten Mischgebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 8 S 237/95

DRsp Nr. 2007/14062

Bauplanungsrecht: Grenzen der Nutzungsbeschränkungen in einem eingeschränkten Mischgebiet

»Wird in einem eingeschränkten Mischgebiet die Art der baulichen Nutzung in der Weise festgesetzt, daß nur die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen zulässig sind, so ist die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets als Mischgebiet nicht mehr gewahrt (§ 1 Abs. 5 BauNVO).«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5 § 6 ;

Gründe:

Der Antragsteller 1 ist Eigentümer, der Antragsteller 2 Pächter des Grundstücks Flst. Nr. 330/3. Der nördliche - unbebaute - Teil des Grundstücks liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Der südliche - außerhalb des Geltungsbereichs liegende - Teil des Grundstücks ist mit einem Wohnhaus und einem größeren Scheuergebäude bebaut. Der Antragsteller 2 hält auf dem Grundstück vor allem Hühner und Schweine, wobei jedoch der Umfang der Tierhaltung im einzelnen nicht feststeht.