BVerwG - Beschluß vom 09.11.1994
4 NB 34.94
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5, Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6; BauGB -MaßnG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1995, 65
BayVBl 1995, 217
BBauBl 1995, 312
BRS 56 Nr. 3
Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 73
DVBl 1995, 112
IBR 1995, 170
NJW 1995, 2370
NuR 1995, 192
NVwZ 1995, 378
UPR 1995, 71
ZfBR 1995, 45
ZUR 1995, 50
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 09.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 11798/93

Bauplanungsrecht: Höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden als besondere städtebauliche Gründe

BVerwG, Beschluß vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 4 NB 34.94

DRsp Nr. 1995/568

Bauplanungsrecht: Höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden als besondere städtebauliche Gründe

Soll in einer ökologisch wertvollen Hanglage eine nur aufgelockerte Bebauung ermöglicht, die Erschließung deshalb für ein entsprechend geringes Verkehrsaufkommen dimensioniert und die Zahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze gering gehalten werden, so können dies besondere städtebauliche Gründe sein, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden in einem Bebauungsplan rechtfertigen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5, Abs. 6; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6; BauGB -MaßnG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die auf § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben keine Verletzung der Vorlagepflicht durch das Normenkontrollgericht.