BVerwG - Urteil vom 12.08.1999
4 CN 4.98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, 6; BImSchG §§ 22, 24, 25 ; 18. BImSchV § 2 Abs. 2, 6 S. 3;
Fundstellen:
BRS 62, 1
BVerwGE 109, 246
BauR 2000, 229
DVBl 2000, 187
DÖV 2000, 244
NVwZ 2000, 550
UPR 2000, 68
ZUR 2000, 170
ZfBR 2000, 125
Vorinstanzen:
I. VGH Mannheim - vom 06.03.1998 - VGH 8 S 2492/97 ,

Bauplanungsrecht; Immissionsschutzrecht - Bebauungsplan; Sportplatzerweiterung; Sportanlage; Sportlärm; Immissionsrichtwerte; Einwirkungsbereich; erhebliche Belästigung der Nachbarschaft; Schutzwürdigkeit; allgemeines Wohngebiet; reines Wohngebiet; tatsächliche bauliche Nutzung; festgesetzte bauliche Nutzung; erhebliche Abweichung; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans.

BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 4 CN 4.98

DRsp Nr. 2000/2939

Bauplanungsrecht; Immissionsschutzrecht - Bebauungsplan; Sportplatzerweiterung; Sportanlage; Sportlärm; Immissionsrichtwerte; Einwirkungsbereich; erhebliche Belästigung der Nachbarschaft; Schutzwürdigkeit; allgemeines Wohngebiet; reines Wohngebiet; tatsächliche bauliche Nutzung; festgesetzte bauliche Nutzung; erhebliche Abweichung; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans.

»1. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) hat für die Bauleitplanung (nur) mittelbar rechtliche Bedeutung: (a) Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der nicht vollzugsfähig ist, weil seine Verwirklichung an den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der Verordnung scheitern müßte. (b) Bei der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB muß die Gemeinde die Schutzbedürftigkeit des Einwirkungsbereichs der Sportanlage entsprechend den Anforderungen der Verordnung zutreffend ermitteln. Sie darf naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer Sportlärmbeeinträchtigung benachbarter Gebiete unterhalb der Richtwerte nicht unberücksichtigt lassen.