VGH Hessen - Urteil vom 25.05.2000
4 N 2660/91
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 5 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 30 ; BNatSchG § 8 ; HENatG § 5 ; HENatG § 6 ;
Fundstellen:
BRS 63, 965
BauR 2001, 841
UPR 2001, 357
ZfBR 2001, 129

Bauplanungsrecht, Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, Ausweisung einer Straße - Ausgleich, Bebauungsplan, Differenzverfahren, Eingriff, Natur und Landschaft, Naturschutz, Planungsabsicht, Planungsergebnis, Planrechtfertigung

VGH Hessen, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 4 N 2660/91

DRsp Nr. 2001/9840

Bauplanungsrecht, Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, Ausweisung einer Straße - Ausgleich, Bebauungsplan, Differenzverfahren, Eingriff, Natur und Landschaft, Naturschutz, Planungsabsicht, Planungsergebnis, Planrechtfertigung

»1. Eine Bauleitplanung ist nichtig, wenn das Planungsergebnis der aus den Planaufstellungsvorgängen zu entnehmenden Planungsabsicht nicht entspricht (wie Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.1994 - 4 N 796/92 - HessVGRspr. 1995 S. 75).2. Zur Bedeutung der Ausgestaltung der Verkehrsfläche einer Straße nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (Teil: Querschnitte RAS-Q) für die Abwägung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans.3. Die Änderung des Flächennutzungsplans durch Darstellung eines Gebiets als ökologisch wertvolle Fläche ist keine Ersatzmaßnahme, die einen Ausgleich für mit dem Vollzug eines Bebauungsplanes verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft darstellt. Eine Kompensation kann nur durch eine rechtliche Aufwertung von Flächen durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan bzw. durch die Übertragung des Ausgleichs auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren erfolgen.