VGH Hessen - Urteil vom 24.11.1995
4 UE 239/92
Normen:
BauGB § 34; HBO (Bauordnung Hessen) § 4; HBO (Bauordnung Hessen) § 42; HBO (Bauordnung Hessen) § 43; HBO (Bauordnung Hessen) § 64 Abs. 2; HBO (Bauordnung Hessen) § 83 Abs. 1; HeNatG (Naturschutzgesetz) Hessen § 13;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 280
BRS 57, 692
HessVGRspr 1997, 18
NVwZ-RR 1997, 24
NuR 1996, 621
RdL 1996, 120
UPR 1996, 318
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 24.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen IV/1 E 2575/88

Bauplanungsrecht: Landschaftsschutzverordnung in Wochenendhausgebiet, Nichtberücksichtigung bodenrechtlicher Bebaubarkeit als Abwägungsfehler; Bauordnungsrecht: Beseitigungsanordnung, Ermessensfehlerhaftigkeit, Teilbauantrag, Genehmigungsfähigkeit

VGH Hessen, Urteil vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 4 UE 239/92

DRsp Nr. 2009/18222

Bauplanungsrecht: Landschaftsschutzverordnung in Wochenendhausgebiet, Nichtberücksichtigung bodenrechtlicher Bebaubarkeit als Abwägungsfehler; Bauordnungsrecht: Beseitigungsanordnung, Ermessensfehlerhaftigkeit, Teilbauantrag, Genehmigungsfähigkeit

1. Ein Bauantrag, der lediglich einen Teil eines nicht genehmigten Baubestandes nachträglich zur Genehmigung stellt, ist nicht genehmigungsfähig. 2. Einzelfall einer ermessensfehlerhaften Beseitigungsverfügung, bei der die Bauaufsichtsbehörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß ein (formell illegales) Bauvorhaben im Außenbereich liege. 3. In einem als Wochenendhausgebiet entstandenen im Zusammenhang bebauten Ortsteil sind die Voraussetzungen für den Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung nur ausnahmsweise gegeben. 4. Bezieht eine Landschaftsschutzverordnung auch Bauland im Sinne von § 34 BauGB in ihren Geltungsbereich ein, so muß sie darauf Rücksicht nehmen, daß die Grundstücke bodenrechtlich bebaubar sind und ihnen nicht generell und ohne Befreiungsmöglichkeit durch landschaftsschutzrechtliche Vorschriften entschädigungslos die Bebaubarkeit entzogen wird. Eine Landschaftsschutzverordnung, die die Bebaubarkeit von Bauland generell verhindert, ist insoweit abwägungsfehlerhaft und nichtig.

Normenkette:

BauGB § 34; HBO (Bauordnung Hessen) § 4; HBO (Bauordnung Hessen) § 42; HBO (Bauordnung Hessen) § 43;