VGH Bayern - Urteil vom 12.05.2004
20 N 04.329
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1a; BauGB § 11; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2; BayVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Bayern) Art. 56 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BayVBl 2004, 692
DÖV 2004, 850
DVBl 2004, 975
NuR 2004, 528
ZfBR 2005, 205

Bauplanungsrecht: Nichtigkeit eines städtebaulichen Vertrags wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot

VGH Bayern, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 20 N 04.329 - Aktenzeichen 20 N 04.336

DRsp Nr. 2009/18447

Bauplanungsrecht: Nichtigkeit eines städtebaulichen Vertrags wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot

1. Ein städtebaulicher Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (Art 56 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) ungültig, wenn er die Baugebietsausweisung mit einer planerisch damit nicht zusammenhängenden Leistung (hier: Sanierung und Teilübereignung eines Schlosses an die Gemeinde) verknüpft. Die Verbindung beider Leistungen durch angeblich verrechnete Nachfolgelastenbeiträge ändert daran nichts. 2. Beruht der Bebauungsplan maßgeblich im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf dem Vertrag, ist auch er unwirksam.

I. Der Bebauungsplan der Gemeinde Wenzenbach "Am Schönberg", bekannt gemacht am 1. Dezember 2003, ist nichtig.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die übrigen Verfahrenskosten je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1a; BauGB § 11; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2; BayVwVfG ( Bayern) Art. Abs. S. 2;