»1. Nur ein bewußter Verstoß gegen bestimmte Anhörungspflichten der planenden Gemeinde kann beachtlich im Sinne des § 214BauGB sein.2. Die Festsetzung eines Dorfplatzes mit nach Lage, Art und Zahl beliebigen Stellplätzen als Fläche für den Gemeinbedarf ist ohne nähere Zweckbestimmung zu unbestimmt und abwägungsfehlerhaft.«