VGH Bayern - Urteil vom 15.05.1984
1 B 84 A.248
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1984, 567

Bauplanungsrecht: Privilegierung der Wohnungsvermietung als Annex zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich

VGH Bayern, Urteil vom 15.05.1984 - Aktenzeichen 1 B 84 A.248

DRsp Nr. 2009/17455

Bauplanungsrecht: Privilegierung der Wohnungsvermietung als Annex zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich

1. Gegenstand des Privilegs des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ist der land- bzw. forstwirtschaftliche Betrieb. Erst wenn feststeht, welche Betätigungen zum Betrieb gehören, stellt sich die Frage, welche Vorhaben diesem Betrieb "dienen". 2. Ein geplanter "Betriebszweig", nämlich die Vermietung von vier erst zu errichtenden Wohnungen, gehört nach dem typischen Erscheinungsbild nicht zum Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebs, wie er betrieben wird. Anders als etwa die Vermietung an Pensionsgäste im Rahmen des Programms "Ferien auf dem Bauernhof" wird der vom Kläger nunmehr geplante "Betriebszweig" nicht (mehr) vom landwirtschaftlichen Betrieb geprägt mit der Folge, daß das Vorhaben von der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs nicht mitumfaßt wird.