OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.1970
X A 816/69
Normen:
BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 76; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 77 Abs. 3; BBauG § 34; OBG NW § 20;
Fundstellen:
OVGE Mü/Lü 26, 111
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2291/68

Bauplanungsrecht: Qualifizierung eines unmittelbar vor Beginn des Außenbereichs liegenden Grundstücks nach Teilung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1970 - Aktenzeichen X A 816/69

DRsp Nr. 2009/17331

Bauplanungsrecht: Qualifizierung eines unmittelbar vor Beginn des Außenbereichs liegenden Grundstücks nach Teilung

1. Wird ein Grundstück, das als letztes bebautes Grundstück vor dem anschließend beginnenden Außenbereich mit seiner ganzen Fläche einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen ist, derart geteilt, daß neben dem der übrigen Bebauung des Ortsteils am nächsten gelegenen bebauten Teil mehrere selbständige unbebaute Grundstücke gebildet werden, so behalten die neu gebildeten unbebauten Grundstücke ihre Zugehörigkeit zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. 2. Auflagen, die er einem Gesamthandseigentümer erteilten und lediglich an diesen adressierten und nur diesen bekanntgegebenen Bodenverkehrsgenehmigung beigefügt sind, haben den anderen Gesamthandseigentümern gegenüber keine Wirksamkeit.

Normenkette:

BauO NW () § ;