VG Dessau - Urteil vom 31.05.2000
1 A 464/99.De
Normen:
BauGB § 1 Abs. 2; BauGB § 5 Abs. 1 S. 1; BauGB § 6 Abs. 4 S. 2; BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
LKV 2001, 321

Bauplanungsrecht: Rechtswirkungen einer Fristverlängerung nach § 6 Abs. 4 S. 2 BauGB, Voraussetzungen für die Ausweisung von Vorratsflächen im Flächennutzungsplan

VG Dessau, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 1 A 464/99.De

DRsp Nr. 2009/17139

Bauplanungsrecht: Rechtswirkungen einer Fristverlängerung nach § 6 Abs. 4 S. 2 BauGB, Voraussetzungen für die Ausweisung von Vorratsflächen im Flächennutzungsplan

1. Die Rechtswirkungen einer Fristverlängerung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB treten auch dann ein, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Verlängerung nicht vorgelegen hat. 2. Die Ausrichtung der Darstellungen eines Flächennutzungsplanes an den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erfordert eine Prognose, deren Ergebnis sich im Allgemeinen einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht entzieht. In vollem Umfang nachprüfbar ist jedoch, ob die der Prognose zugrunde liegende Wertung auf einer methodisch einwandfreien Grundlage beruht, insbesondere ob die örtlichen Gegebenheiten umfassend analysiert und die sich objektiv abzeichnenden Entwicklungstendenzen ermittelt und angemessen in den Blick genommen worden sind. 3. Sind die Darstellungen von gewerblichen Bauflächen im Innenbereich einer Gemeinde nach deren eigener Einschätzung ausreichend, lässt sich mit der Erwägung, dass diese Flächen weniger Zugkraft für potenzielle Investoren besitzen, ein Bedürfnis für die Darstellung zusätzlicher gewerblicher Bauflächen im Außenbereich als "Vorratsflächen" nicht begründen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 2; BauGB § 5 Abs. 1 S. 1; BauGB § 6 Abs. 4 S. 2; BauGB § Abs. ;