OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.03.1995
7 A 1895/91
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 4; BauNVO § 25b Abs. 2;
Fundstellen:
NWVBl 1998, 151
StädteT 1997, 227
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 03.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 500/90

Bauplanungsrecht: Regelungsgehalt der Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO 1990

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 7 A 1895/91

DRsp Nr. 2009/18217

Bauplanungsrecht: Regelungsgehalt der Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO 1990

Ein Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter und einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 qm, der das für diese Fachmärkte typische Warensortiment aufweist, unterfällt regelmäßig nicht der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO 1990.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 4; BauNVO § 25b Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger begehrten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Geschäftshauses mit Gartencenter und Freifläche zum Verkauf von Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln mit einer Geschoßfläche von 4.880,16 qm und einer Verkaufsfläche von 5.518,94 qm. Das Baugrundstück lag im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den Bereich als Gewerbegebiet festsetzte, jedoch Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben für nicht zulässig erklärte. Ausnahmsweise waren solche Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben zulässig, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben standen.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab; die Berufung blieb erfolglos.

II.