VGH Bayern - Urteil vom 03.01.1995
2 B 91.2878
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
AgrarR 1995, 281
BayVBl 1995, 347
BRS 57 Nr. 217
NuR 1995, 364
RdL 1995, 173
UPR 1996, 73
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 90.3685

Bauplanungsrecht: Rücksichtnahmegebot im Verhältnis zu landwirtschaftlichen Hofstellen mit Rinderbeständen und benachbarter Wohnbebauung in einem Dorfgebiet, Abwehransprüche der Landwirte gegen heranrückende Wohnbebauung

VGH Bayern, Urteil vom 03.01.1995 - Aktenzeichen 2 B 91.2878

DRsp Nr. 2009/18215

Bauplanungsrecht: Rücksichtnahmegebot im Verhältnis zu landwirtschaftlichen Hofstellen mit Rinderbeständen und benachbarter Wohnbebauung in einem Dorfgebiet, Abwehransprüche der Landwirte gegen heranrückende Wohnbebauung

1. Unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und des darin enthaltenen Rücksichtnahmegebotes sind erhebliche Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 BImSchG, d.h. solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 2. Die VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine) hat dabei als Orientierungsrahmen für die Erheblichkeit von Immissionen außer Betracht zu bleiben.

I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 1991 werden die Widerspruchsbescheide der Regierung von Oberbayern vom 31. Juli 1990 aufgehoben.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte fünf Sechstel und der Beigeladene zu 3 ein Sechstel.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene zu 3 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.