I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 1991 werden die Widerspruchsbescheide der Regierung von Oberbayern vom 31. Juli 1990 aufgehoben.
II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte fünf Sechstel und der Beigeladene zu 3 ein Sechstel.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene zu 3 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|