OVG Niedersachsen - Urteil vom 21.07.1999
1 L 5203/96
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AgrarR 2000, 142
BauR 2000, 448
BRS 62 Nr. 110
IBR 2000, 93
NuR 2000, 49
NVwZ 1999, 1358
RdL 2000, 64
UPR 2000, 157
ZfBR 2000, 61
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 01.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 5379/94

Bauplanungsrecht: Standortzuweisung bei Windenergieanlagen, Festlegung von Abstandszonen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 1 L 5203/96

DRsp Nr. 2009/18292

Bauplanungsrecht: Standortzuweisung bei Windenergieanlagen, Festlegung von Abstandszonen

1. Geht die Gemeinde bei der Suche nach geeigneten Standorten für Windparks davon aus, daß Windenergieanlagen von Einzelhöfen und Weilern einen Abstand von 500 m einhalten müssen, verengt sie die Ermittlungen in unzulässiger Weise. 2. Pauschale Abstandszonen von 800 m bis 1.200 m um die Ortslagen, die von Windenergieanlagen freigehalten werden sollen, fehlt eine städtebauliche Rechtfertigung. 3. Abstände zwischen Vorrangstandorten für Windenergieanlagen von 5 km sind jedenfalls in der Küstenregion erforderlich. 4. Die Ausschlußwirkung der Darstellung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift nur dann nicht, wenn die Gemeinde bei der positiven Darstellung die Ausschlußwirkung nicht bedacht hat.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erhöhung der Stahltürme zweier genehmigter und errichteter, 42 m hoher Windenergieanlagen um 10 m. Klage und Berufung bleiben erfolglos.

II.