VGH Bayern - Urteil vom 26.03.1984
14 B 81 A.817
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; TA Lärm;
Fundstellen:
BayVBl 1984, 432
BRS 42 Nr. 41

Bauplanungsrecht: Störung durch einen Handwerksbetrieb [Modellschreinerei] im allgemeinen Wohngebiet, Typisierende Betrachtungseise

VGH Bayern, Urteil vom 26.03.1984 - Aktenzeichen 14 B 81 A.817

DRsp Nr. 2009/17453

Bauplanungsrecht: Störung durch einen Handwerksbetrieb [Modellschreinerei] im allgemeinen Wohngebiet, Typisierende Betrachtungseise

1. Zur Beurteilung, ob neu anzusiedelnde Handwerksbetriebe in einem allgemeinen Wohngebiet infolge von Lärmimmissionen "störend" wirken werden, können die Grenzwerte der TA-Lärm als Richtlinie herangezogen werden. 2. Infolge der im Planungsrecht nötigen typisierenden Betrachtungsweise bleiben dabei mögliche Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen außer Betracht, die bei einem Betrieb dieses Typs ungewöhnlich oder betriebsfremd wären und daher auf Dauer ein Bedürfnis nach ihrer Beseitigung auslösen würden oder deren Einhaltung sonst von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwacht werden kann.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; TA Lärm;
Fundstellen
BayVBl 1984, 432
BRS 42 Nr. 41