BVerwG - Beschluß vom 14.07.1994
4 NB 25.94
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6;
Fundstellen:
BayVBl 1995, 158
BBauBl 1995, 314
BRS 56 Nr. 6
Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75
DÖV 1995, 33
DVBl 1994, 1152
IBR 1995, 126
NuR 1995, 246
NVwZ-RR 1995, 130
UPR 1994, 451
ZfBR 1994, 286
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 11449/93

Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein künftiges Planfeststellungsverfahren

BVerwG, Beschluß vom 14.07.1994 - Aktenzeichen 4 NB 25.94

DRsp Nr. 1995/616

Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein künftiges Planfeststellungsverfahren

Ein Bebauungsplan, der Verkehrsprobleme aufwirft, die nur durch den Ausbau einer vorhandenen Landstraße gelöst werden können, ist ungültig, wenn er diese Lösung einem künftigen Planfeststellungsverfahren überläßt, obwohl nicht absehbar ist, ob eine solche Planfeststellung ergehen kann und wird.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6;

Gründe:

Die auf § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht verletzt hat.

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor.