BVerwG - Beschluß vom 06.12.2000
4 BN 59.00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6, § 215a Abs. 1 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 63, 258
UPR 2001, 152
ZfBR 2001, 202
Vorinstanzen:
I. OVG Münster - Beschluss vom 10.08.2000 - Az.: OVG 7a D 58/99.NE,

Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht - Bebauungsplan; Abwägungsgebot; private Belange; Erschließung; Teilnichtigkeit; ergänzendes Verfahren; Normenkontrolle; Antragsbefugnis.

BVerwG, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 4 BN 59.00

DRsp Nr. 2001/4909

Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht - Bebauungsplan; Abwägungsgebot; private Belange; Erschließung; Teilnichtigkeit; ergänzendes Verfahren; Normenkontrolle; Antragsbefugnis.

»Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet (hier: für eine Sportmehrzweckhalle und eine Reithalle) verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang (§ 1 Abs. 6 BauGB), der eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung) auch dann begründet, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Bei der Prüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans ist das Normenkontrollgericht nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Es kann den Bebauungsplan auch aus Gründen für nichtig erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren (hier: Verletzung des Gebots einer ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets).