VG Sigmaringen, vom 29.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 647/91
Bauplanungsrecht: Vollständiger Abbruch eines Bauwerks als Bauvorhaben - Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Ermessens
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.06.1992 - Aktenzeichen 8 S 593/92
DRsp Nr. 2007/14102
Bauplanungsrecht: Vollständiger Abbruch eines Bauwerks als Bauvorhaben - Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Ermessens
»1. Der vollständige Abbruch eines Bauwerks ist kein dem § 29BauGB und damit den §§ 30ff BauGB unterfallendes Vorhaben.2. Versagt die Gemeinde das gem § 36BauGB erforderliche Einvernehmen in rechtswidriger Weise, stellt sie jedoch im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsträger der Baurechtsbehörde keinen Antrag, so können ihr nicht gem § 155 Abs. 5VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.«
Die zulässige Berufung der Beigeladenen wird gem. § 130 aVwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß zurückgewiesen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Das Berufungsvorbringen der Beigeladenen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.