VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 29.06.1992
8 S 593/92
Normen:
BauGB § 29 S. 1 § 30 § 36 ; VwGO § 154 Abs. 3 § 155 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BWVPr 1993, 44
NuR 1994, 137
UPR 1993, 72
VBlBW 1993, 19
ZfBR 1993, 44
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 29.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 647/91

Bauplanungsrecht: Vollständiger Abbruch eines Bauwerks als Bauvorhaben - Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Ermessens

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.06.1992 - Aktenzeichen 8 S 593/92

DRsp Nr. 2007/14102

Bauplanungsrecht: Vollständiger Abbruch eines Bauwerks als Bauvorhaben - Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Ermessens

»1. Der vollständige Abbruch eines Bauwerks ist kein dem § 29 BauGB und damit den §§ 30ff BauGB unterfallendes Vorhaben. 2. Versagt die Gemeinde das gem § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen in rechtswidriger Weise, stellt sie jedoch im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsträger der Baurechtsbehörde keinen Antrag, so können ihr nicht gem § 155 Abs. 5 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.«

Normenkette:

BauGB § 29 S. 1 § 30 § 36 ; VwGO § 154 Abs. 3 § 155 Abs. 5 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beigeladenen wird gem. § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß zurückgewiesen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Das Berufungsvorbringen der Beigeladenen rechtfertigt keine andere Entscheidung.