BVerwG - Beschluß vom 30.10.1992
4 NB 44.92
Normen:
BauGB § 17 Abs. 1 S. 3; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 6
DÖV 1993, 260
DVBl 1993, 115
NVwZ 1993, 474
UPR 1993, 79
ZfBR 1993, 93
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 22.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 26 N 90.1007

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erlassß einer erneuten Veränderungssperre

BVerwG, Beschluß vom 30.10.1992 - Aktenzeichen 4 NB 44.92

DRsp Nr. 1998/3161

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erlassß einer erneuten Veränderungssperre

Eine erneute Veränderungssperre (§ 17 Abs. 3 BauGB), welche den festgelegten Zeitraum von insgesamt drei Jahren nicht übersteigt, erfordert nicht, daß eine entstandene faktische Veränderungssperre zwischen dem Außerkrafttreten der ersten, nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlängerten Veränderungssperre, und dem Erlaß der erneuten Veränderungssperre berücksichtigt wird.

Normenkette:

BauGB § 17 Abs. 1 S. 3; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 17 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks, das bebaut ist. Sie hat das Untergeschoß des Gebäudes an die Antragstellerin zu 2 vermietet. Diese beabsichtigt, dort eine Spielhalle einzurichten. Ihr hierauf gerichteter Bauantrag wurde abgelehnt. Über die hiergegen gerichtete Klage ist bislang noch nicht rechtskräftig befunden worden.