VGH Baden-Württemberg vom 10.12.1993
8 S 994/92
Normen:
BauGB § 14 § 17 Abs. 4 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1995, 136
UPR 1994, 455
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 574/91

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erleß einer veränderungssperre, Verstoß gegen die Zweckbestimmung eines Industriegebiets

VGH Baden-Württemberg, vom 10.12.1993 - Aktenzeichen 8 S 994/92

DRsp Nr. 2007/14085

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erleß einer veränderungssperre, Verstoß gegen die Zweckbestimmung eines Industriegebiets

»1. Bei der Frage, ob die durch eine Veränderungssperre zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll, gelten für eine Änderungsplanung keine strengeren Anforderungen als für eine Planung, die die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans zum Gegenstand hat. 2. Das für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis entfällt, wenn der von der Gemeinde als Satzung beschlossene, aber noch nicht öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan rechtswidrig ist und daher nicht wirksam werden kann. 3. Festsetzungen in einem Bebauungsplan, wonach in einem Industriegebiet von wenigen Ausnahmen abgesehen nur Gewerbebetriebe entsprechend den Kategorien VIII bis X des Abstandserlasses von Nordrhein-Westfalen zulässig sind, verstoßen gegen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets.«

Normenkette:

BauGB § 14 § 17 Abs. 4 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ;

Gründe:

I.