VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 17.01.1994
8 S 1853/93
Normen:
BauGB § 14 Abs. 2, Abs. 3 § 17 Abs. 2, Abs. 3 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 344
BRS 56 Nr. 89
BWVPr 1994, 190
NuR 1994, 394
NVwZ-RR 1995, 135
UPR 1994, 320

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Erneuerung einer Veränderungssperre

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.01.1994 - Aktenzeichen 8 S 1853/93

DRsp Nr. 2007/14084

Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Erneuerung einer Veränderungssperre

»Auch bei der Erneuerung einer Veränderungssperre nach Ablauf der normalen Geltungsdauer und der ersten Verlängerung müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die für die zweite Verlängerung gegeben sein müssen, also auch der Nachweis der besonderen Umstände.«

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 2, Abs. 3 § 17 Abs. 2, Abs. 3 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der eine auf dem Grundstück Flst. Nr. vorhandene Lagerhalle als Heimtiershop nutzen will, wendet sich gegen die Veränderungssperrensatzung der Antragsgegnerin für den Bereich G vom 30.3.1993.