Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die rechtmäßige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens; Eingriff der Kommunalaufsicht neben Beschreitung des Rechtswegs durch den Bauwilligen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.1970 - Aktenzeichen III A 28/68
DRsp Nr. 2009/17330
Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die rechtmäßige Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens; Eingriff der Kommunalaufsicht neben Beschreitung des Rechtswegs durch den Bauwilligen
1. Die Gemeinde verweigert ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BBauG zu Unrecht - und die Kommunalaufsichtsbehörde kann notfalls im Wege der Ersatzvornahme die fehlende Erklärung abgeben -, wenn für ihre Entscheidung ausschließlich Gründe nicht planungsrechtlicher (z. B. bauordnungsrechtlicher) Natur bestimmend waren oder wenn planungsrechtlich relevante Gründe dem Bauvorhaben objektiv nicht entgegenstehen.2. Wurde die Baugenehmigung nicht erteilt, weil die Gemeinde ihr Einvernehmen versagte, so schließt der dem Antragsteller offenstehende Rechtsweg den Eingriff der Kommunalaufsicht nicht aus.