BVerwG - Urteil vom 09.04.2008
4 CN 1.07
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 2 ; BauGB § 2 Abs. 3 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 233 Abs. 2 S. 1 ; BauNVO § 4a ;
Fundstellen:
ZfBR 2008, 489
ZfBR 2008, 1268
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 118/05

Bauplanungsrecht: Wesentliche Inhalte des Bebauungsplans, Unzutreffende Ermittlung oder Bewertung

BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen 4 CN 1.07

DRsp Nr. 2008/11238

Bauplanungsrecht: Wesentliche Inhalte des Bebauungsplans, Unzutreffende Ermittlung oder Bewertung

»Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte" im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 2 ; BauGB § 2 Abs. 3 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 233 Abs. 2 S. 1 ; BauNVO § 4a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 65440/05, den die Antragsgegnerin für einen Teilbereich der Kölner Neustadt aufgestellt hat.

Das Plangebiet ist praktisch vollständig mit bis zu 6-geschossigen, teilweise noch aus der Gründerzeit stammenden Gebäuden bebaut. In den Obergeschossen wird weit überwiegend, in den Erdgeschossen zu einem großen Teil gewohnt. Vor allem südöstlich des Rathenauplatzes und der Meister-Gerhard-Straße haben sich vornehmlich in den Erdgeschossen Läden, Gaststätten, Restaurants, Bars, verschiedene Diskotheken, Internet-Cafes, Imbissstuben, Kioske und einzelne Handwerksbetriebe angesiedelt.