BVerwG - Beschluß vom 06.08.1992
4 N 1.92
Normen:
BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 2; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 3 S. 2; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1993, 59
BRS 54 Nr. 77
Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1
BWVPr 1993, 237
DVBl 1992, 1448
HGZ 1993, 70
NVwZ 1993, 471
UPR 1993, 21
ZfBR 1992, 292
ZfBR 1993, 253
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 16.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 91.1438

Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des Bebauungsplan-Aufstellungsbeschlusses

BVerwG, Beschluß vom 06.08.1992 - Aktenzeichen 4 N 1.92

DRsp Nr. 1993/3163

Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des Bebauungsplan-Aufstellungsbeschlusses

1. Die Satzung über eine Veränderungssperre, die eine Gemeinde in einem Zeitpunkt bekanntgemacht hat, bevor der zugrunde zu legende Aufstellungsbeschluß bekanntgemacht wurde, kann im Wege der nunmehrigen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der erneuten Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre wirksam in Kraft gesetzt werden. 2. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Satzung über die Veränderungssperre rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres ursprünglich beabsichtigten Inkrafttretens in Kraft zu setzen, wenn die Satzung über eine Veränderungssperre bekanntgemacht wurde, bevor der zugrunde zu legende Aufstellungsbeschluß bekanntgemacht worden war, und die Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluß erstmals und die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre alsdann erneut vorgenommen werden sollen.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 2; BauGB § 214 Abs. 1; BauGB § 215 Abs. 3 S. 2; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. 1. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Gemeinde Seefeld. Er wendet sich mit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre dieser Gemeinde.