VGH Bayern - Urteil vom 12.08.2003
1 BV 02.1727
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2004, 50
BRS 66 Nr. 112
DÖV 2004, 174
NuR 2004, 178
NVwZ-RR 2004, 13
UPR 2004, 75
ZfBR 2004, 67
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 01.4116

Bauplanungsrecht: Wohnbebauung von einigem Gewicht

VGH Bayern, Urteil vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 1 BV 02.1727

DRsp Nr. 2009/18427

Bauplanungsrecht: Wohnbebauung "von einigem Gewicht"

1. Ein aus vier Wohnhäusern bestehender Bebauungszusammenhang kann schon eine "Wohnbebauung von einigem Gewicht" (§ 35 Abs. 6 Satz 1 BauG) sein. 2. Auch eine Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB) muss erforderlich sein (§ 1 Abs. 3 BauGB in entsprechender Anwendung). Daran fehlt es, wenn offensichtlich ist, dass die durch die Satzung begünstigten Vorhaben aus anderen Rechtsgründen nicht verwirklicht werden können.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung einer Außenbereichssatzung.