OVG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.1992
1 L 248/89
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 68

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Champignonzucht im Außenbereich

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 1 L 248/89

DRsp Nr. 2009/18181

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Champignonzucht im Außenbereich

Die Champignonzucht ist Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Landwirtschaft im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 201 BauGB insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstgartenbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Die Champignonzucht gehört zum Bereich der gartenbaulichen Erzeugung.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201;

Gründe:

I.

Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben des Klägers nach § 35 BauGB zu beurteilen. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich u. a. nur zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.