I.
Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben des Klägers nach § 35 BauGB zu beurteilen. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich u. a. nur zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
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