OVG Lüneburg vom 27.02.1984
1 A 103/82
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 146;
Fundstellen:
BRS 42 Nr. 88

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Forellenproduktion im Außenbereich

OVG Lüneburg, vom 27.02.1984 - Aktenzeichen 1 A 103/82

DRsp Nr. 2009/17235

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Forellenproduktion im Außenbereich

1. Zwar gehört nach § 146 BBauG zur Landwirtschaft auch die berufsmäßige Binnenfischerei. Die Fischzucht und Fischmast in künstlichen Becken ist jedoch keine Binnenfischerei. 2. Eine Fischzucht- und Fischmastanlage ist nicht deshalb ein "ortsgebundener" gewerblicher Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG), weil das Wasser für die Hälterbecken zum Teil aus dem benachbarten Angelteich entnommen und das Brauchwasser dort wieder eingeleitet werden soll. 3. Zur Privilegierung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG reicht es nicht aus, daß es sich wegen des relativ großen Flächenbedarfs für die Hälterbecken "besonders gut" im Außenbereich unterbringen läßt.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 146;
Fundstellen
BRS 42 Nr. 88