I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die der Beigeladenen gestattete Einrichtung einer Kleintierarztpraxis auf dem Nachbargrundstück, welches nach Angaben der Antragsteller in einem faktischen reinen Wohngebiet liegen soll. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerpruchs der Antragsteller gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgestattete Baugenehmigung statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen hatte Erfolg.
II.
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