VGH Bayern - Beschluss vom 31.01.2001
14 ZS 00.3418
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2002, 439
BRS 64 Nr. 95
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen AN 18 S 00.1524

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Mobilfunkanlage im Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 14 ZS 00.3418

DRsp Nr. 2009/18322

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Mobilfunkanlage im Außenbereich

1 a) Mobilfunkbasisstationen können nicht an beliebiger Stelle errichtet werden, sondern sind wegen des Zuschnitts der zu versorgenden Flächenzelle und deren topografischen Gegebenheiten auf bestimmte Standorte angewiesen, auch wenn diese nicht quadratmetergenau bestimmbar sind. b) Sie sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsleistungen dienend privilegiert. 2. Der Privilegierung einer Mobilfunkbasisstation im Aussenbereich ist die damit in der Regel verbundene Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes immanent. 3. Das Maß dessen, was an Umwelteinwirkungen, zu denen auch die Einwirkungen elektromagnetischer Strahlungen gehören, zumutbar ist, wird für nach Baurecht genehmigungspflichtige Anlagen durch § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 BImSchG sowie durch aufgrund § 23 BImSchG erlassene Rechtsverordnungen bestimmt. Die Vorhaben unterfallen der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV).

I. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.