Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle [eines Spielsalons] im allgemeinen Wohngebiet
OVG Lüneburg, Urteil vom 05.07.1984 - Aktenzeichen 1 A 125/83
DRsp Nr. 2009/17237
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle [eines Spielsalons] im allgemeinen Wohngebiet
1. Auch eine Vergnügungsstätte ist ein sonstiger Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3BauNVO.2. Im allgemeinen Wohngebiet kann ein Spielsalon dann zulässig sein, wenn er die Größenordnung eines dem Schank- und Speisebetrieb untergeordneten Spielsalons nicht überschreitet.