OVG Lüneburg - Urteil vom 05.07.1984
1 A 125/83
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 42 Nr. 42

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle [eines Spielsalons] im allgemeinen Wohngebiet

OVG Lüneburg, Urteil vom 05.07.1984 - Aktenzeichen 1 A 125/83

DRsp Nr. 2009/17237

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle [eines Spielsalons] im allgemeinen Wohngebiet

1. Auch eine Vergnügungsstätte ist ein sonstiger Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 BauNVO. 2. Im allgemeinen Wohngebiet kann ein Spielsalon dann zulässig sein, wenn er die Größenordnung eines dem Schank- und Speisebetrieb untergeordneten Spielsalons nicht überschreitet.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen
BRS 42 Nr. 42