VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.1990
5 S 3170/89
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs 3 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 2 Abs. 9 § 39 Abs. 1 S. 3 § 51 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 13.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 166/89

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle im Mischgebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.1990 - Aktenzeichen 5 S 3170/89

DRsp Nr. 2007/15514

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle im Mischgebiet

»1. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990 sind Spielhallen nur noch in den Teilen eines Mischgebietes zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Die Erteilung von Ausnahmen für Spielhallen außerhalb dieser Teile eines Mischgebietes steht im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde, die nicht ohne nähere Prüfung generell versagt werden darf. 2. Im Rahmen der Ermittlung des zusätzlichen Stellplatzbedarfs nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LBO ist bei der Änderung von Anlagen oder der Änderung ihrer Nutzung für den bisherigen Stellplatzbedarf von den Stellplatzrichtzahlen auszugehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelten und nicht von den Stellplatzrichtzahlen, die im Zeitpunkt der Genehmigung der ursprünglichen Anlagen gegolten haben.«

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs 3 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 2 Abs. 9 § 39 Abs. 1 S. 3 § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Genehmigung einer Nutzungsänderung für die Einrichtung einer Spielhalle.

Der Kläger ist Eigentümer des ca. 15 m vom Marktplatz der Beklagten entfernten Hausgrundstücks U.straße Nr. .... Das Gebäude, in dem er bisher ein Cafe betrieb, wurde ca. 1925 erbaut.