OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.06.1987
11 A 1389/85
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 15 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1987, 665
BRS 47 Nr. 50
GewArch 1987, 392
NVwZ 1987, 1093
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 26.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4964/83

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle im Mischgebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.1987 - Aktenzeichen 11 A 1389/85

DRsp Nr. 2009/17472

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle im Mischgebiet

1. Eine Spielhalle mit einer Spielhallenfläche von 65 qm ist in einem Baugebiet, dessen Bebauung derjenigen eines Mischgebietes entspricht, zulässig, wenn der Betreiber auf Öffnungszeiten nach 22.00 Uhr nicht besteht, kein Alkohol ausgeschenkt wird und vom Spielangebot her die Geldspielgeräte nicht eindeutig dominieren. 2. Tritt eine solche Spielhalle zu zwei weiteren im Umkreis von 200 m vorhandenen hinzu, so ist eine Prägung in Richtung auf ein Vergnügungsviertel noch nicht zu besorgen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten von einer wechselseitigen Wahrnehmbarkeit der Lebensäußerungen - anders als etwa an einem Markt oder Platz - nicht auszugehen ist.

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 15 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3;
Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 26.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4964/83