VGH Bayern - Urteil vom 06.07.2005
1 B 01.1513
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 13 Nr. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 233 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 00.2859

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle in einem Gewerbegebiet

VGH Bayern, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 1 B 01.1513

DRsp Nr. 2009/18476

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle in einem Gewerbegebiet

1. Die Eigenart eines Gewerbegebietes gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8, § 8 BauNVO wird nicht nur durch die allgemeine Zweckbestimmung in Absatz 1 und durch die nach Absatz 2 allgemein zulässigen Nutzungen, sondern auch durch die nach Absatz 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und damit durch die Gesamtheit der Regelungen des § 8 BauNVO bestimmt. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Bestandteil des festgesetzten Baugebiets und damit Teil der den Gebietscharakter prägenden Nutzungen. 2. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind deshalb vom Planungswillen der Gemeinde umfasst. Durch die Ausnahmeregelungen, durch ihre Einschränkungen gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO und durch das Erfordernis einer vom Einvernehmen der Gemeinde abhängigen Einzelfallentscheidung (§ 31 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) soll eine gewisse Flexibilität der planerischen Festsetzungen gesichert und Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht, gleichwohl aber auch der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden.