VGH Hessen - Beschluß vom 02.05.1980
IV TG 24/80
Normen:
BBauG § 30; BBauG § 34; BauNVO § 3; HBO (Bauordnung Hessen) § 107 Abs. 8;
Fundstellen:
BRS 36 Nr. 44
BRS 36 Nr. 183
HessVGRspr 1980, 52

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Altenheims sowie eines Freigängerhauses im reinen Wohngebiet, Nachbarrechtliche Abwehransprüche

VGH Hessen, Beschluß vom 02.05.1980 - Aktenzeichen IV TG 24/80

DRsp Nr. 2009/17408

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Altenheims sowie eines Freigängerhauses im reinen Wohngebiet, Nachbarrechtliche Abwehransprüche

1. Adressat nachbarrechtlicher Abwehransprüche wegen Verstoßes eines dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Vorhabens gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann nur der öffentliche Bauherr, nicht jedoch die Bauaufsichtsbehörde sein. 2. Ein Altenheim ist in einem reinen Wohngebiet zulässig. 3. Auch ein Freigängerhaus kann in einem reinen Wohngebiet zulässig sein, wenn durch es nicht in Rechte der Nachbarn eingegriffen wird.

Normenkette:

BBauG § 30; BBauG § 34; BauNVO § 3; HBO (Bauordnung Hessen) § 107 Abs. 8;
Fundstellen
BRS 36 Nr. 44
BRS 36 Nr. 183
HessVGRspr 1980, 52