VG Darmstadt, vom 12.07.1978 - Vorinstanzaktenzeichen II E 393/76
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bienenhauses im Außenbereich
VGH Hessen, Urteil vom 16.10.1980 - Aktenzeichen IV OE 71/78
DRsp Nr. 2009/17409
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Bienenhauses im Außenbereich
Ein im Außenbereich als Bienenhaus genutztes Gebäude ist bauplanungrechtlich unzulässig, wenn es wegen seiner baulichen Gestaltung (hier: massive Mauern, Spitzboden, geziegeltes Dach) über die Erfordernisse der Bienenzucht hinaus zum Bewohnen durch Menschen geeignet ist.