VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.1995
5 S 908/94
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2 ; BauNVO § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 819
UPR 1996, 74
BRS 57 Nr. 73
BWVPr 1996, 19
NVwZ-RR 1996, 2
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 01.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2102/92

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines dorftypischen landwirtschaftlichen Betriebs in einem Dorfgebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1995 - Aktenzeichen 5 S 908/94

DRsp Nr. 2007/14066

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines dorftypischen landwirtschaftlichen Betriebs in einem Dorfgebiet

»1. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.d.F. vom 23. Januar 1990 räumt der Landwirtschaft im Dorfgebiet Vorrang ein, vermindert mithin gegenüber einem für das betreffende Dorfgebiet typischen landwirtschaftlichen Betrieb die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung. 2. Diese Wertung des Verordnungsgebers hat zur Folge, daß ein für ein bestimmtes Dorfgebiet typischer Landwirtschaftsbetrieb mit traditioneller Tierhaltung (hier u.a. 24 Schweine) gegenüber umgebender Wohnbebauung nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen das Rücksichtnahmegebot verletzt.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2 ; BauNVO § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer vom Kläger beantragten, vom Landratsamt abgelehnten Baugenehmigung.

Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens, Flst. Nr., auf Gemarkung der beigeladenen Gemeinde. Das Grundstück liegt innerhalb der bebauten Ortsteile; in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist es nicht einbezogen. Der Kläger bewirtschaftet ca. 14 ha Nutzfläche und hält in den auf dem Grundstück außer einem Wohnhaus vorhandenen Ökonomiegebäuden Großvieh und Schweine.