VGH Bayern - Urteil vom 07.06.2000
26 N 99.2961
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 8; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2001, 175
BRS 63 Nr. 62
NVwZ-RR 2001, 88
UPR 2001, 80

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Einzelhandelsgroßprojekts

VGH Bayern, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 26 N 99.2961 - Aktenzeichen 26 N 88.3207 - Aktenzeichen 26 N 99.3265

DRsp Nr. 2009/18306

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Einzelhandelsgroßprojekts

Bei Prüfung der Frage, ob ein Einzelhandelsgroßprojekt in seinem Einzugsbereich eine wesentliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit zentraler Orte sowie der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung erwarten lässt, kann grundsätzlich auf die in der Richtlinie des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 25.10.1995 festgelegten Erfahrungswerte (Obergrenzen der Kaufkraftabschöpfung) als sachgerechte Orientierungswerte abgestellt werden.

I. Die Verfahren 26 N 99.2961, 26 N 99.3207 und 26 N 99.3265 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können eine Vollstreckung von seiten der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 8; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A.