VGH Hessen - Beschluß vom 21.12.1992
3 TH 1677/92
Normen:
BauNVO § 6; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HBO (Bauordnung Hessen) § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 52
BWVPr 1993, 239
ESVGH 43, 156
GewArch 1993, 391
HessVGRspr 1993, 54
RdL 1995, 222
UPR 1993, 230
ZfBR 1993, 309
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 30.07.1992

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Fernverkehrsunternehmens im Mischgebiet

VGH Hessen, Beschluß vom 21.12.1992 - Aktenzeichen 3 TH 1677/92

DRsp Nr. 2009/18497

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Fernverkehrsunternehmens im Mischgebiet

Ein Fernverkehrsunternehmen mit einem 38-Tonner-Lastzug gehört nicht in ein Mischgebiet.

Normenkette:

BauNVO § 6; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HBO (Bauordnung Hessen) § 96 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit dem am 15.05.1992 gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO gestellten Eilantrag als Nachbarn in einem beplanten Mischgebiet gegen die Ausnutzung der der Beigeladenen erteilten sofort vollziehbaren Baugenehmigung vom 18.12.1991 i.d.F. vom 25.06.1992 für einen LKW-Abstellplatz.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Eilantrag mit Beschluß vom 30.07.1992 als unzulässig abgelehnt, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt und den Streitwert auf 9.000,00 DM festgelegt. Dagegen richten sich die Beschwerden der Antragsteller im Aussetzungsverfahren, der Beigeladenen wegen der Nichterstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten und der Bevollmächtigten der Antragsteller wegen der Festsetzung des Streitwerts, dessen Höhe sie mit 45.000,00 DM für angemessen halten.

Der Berichterstatter hat im Beschwerdeverfahren einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.