I.
Die Antragsteller wenden sich mit dem am 15.05.1992 gemäß §
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Eilantrag mit Beschluß vom 30.07.1992 als unzulässig abgelehnt, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt und den Streitwert auf 9.000,00 DM festgelegt. Dagegen richten sich die Beschwerden der Antragsteller im Aussetzungsverfahren, der Beigeladenen wegen der Nichterstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten und der Bevollmächtigten der Antragsteller wegen der Festsetzung des Streitwerts, dessen Höhe sie mit 45.000,00 DM für angemessen halten.
Der Berichterstatter hat im Beschwerdeverfahren einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
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