VGH Hessen - Beschluß vom 29.04.1992
3 TH 691/92
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 1992, 3188
NVwZ 1992, 994
UPR 1992, 358
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 16.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen H 1537/91

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Frauenhauses in einem allgemeinen Wohngebiet

VGH Hessen, Beschluß vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 3 TH 691/92

DRsp Nr. 2009/18169

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Frauenhauses in einem allgemeinen Wohngebiet

Ein Frauenhaus ist eine Anlage für soziale Zwecke, die unzumutbare Nachbarbeeinträchtigungen regelmäßig nicht erwarten läßt.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks W in M im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 der früher selbständigen Gemeinde G von 1968, der dort Allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat.

Der Beigeladene erhielt unter dem 09.10.1991 die Baugenehmigung (Bl. 44 der Behördenakte - BA -) zur Nutzungsänderung des Wohn- und Gaststättengebäudes W -Straße zu einem Frauenhaus mit einer Gesamtnutzfläche von 340 qm.

Über den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 09.10.1991 ist noch nicht entschieden worden. Der Antragsgegner ordnete unter dem 30.10.1991 die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung an.