I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks W in M im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 der früher selbständigen Gemeinde G von 1968, der dort Allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat.
Der Beigeladene erhielt unter dem 09.10.1991 die Baugenehmigung (Bl. 44 der Behördenakte - BA -) zur Nutzungsänderung des Wohn- und Gaststättengebäudes W -Straße zu einem Frauenhaus mit einer Gesamtnutzfläche von 340 qm.
Über den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 09.10.1991 ist noch nicht entschieden worden. Der Antragsgegner ordnete unter dem 30.10.1991 die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung an.
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