I.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Reitanlage im Freien, die eine Longierbahn und eine Springbahn umfaßt.
Die geplante Reitanlage soll auf den im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücken ... und ..., Flur ... der Gemarkung G errichtet werden. Die Flurstücke liegen unmittelbar nördlich des L Weges gegenüber der Hofstelle des Klägers außerhalb der bebauten Ortslage. Sie sind zur Zeit unbebaut und werden als landwirtschaftliche Ackerflächen genutzt. Der Flächennutzungsplan der Beklagten weist diesen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft aus.
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