OVG Lüneburg - Urteil vom 01.07.1980
6 A 41/78
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 146;
Fundstellen:
AgrarR 1983, 18

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Stallgebäudes im Außenbereich, Begriff der Bodennutzung und der Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs

OVG Lüneburg, Urteil vom 01.07.1980 - Aktenzeichen 6 A 41/78

DRsp Nr. 2009/17222

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Stallgebäudes im Außenbereich, Begriff der Bodennutzung und der Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs

1. a) Pferdehaltung und Schafzucht können auch als Nebenerwerb privilegiert sein, wobei jedoch auch für den Nebenerwerbsbetriebsinhaber einerseits die auf Wiesen- und Weidewirtschaft gegründete Tierhaltung und die daraus gezogenen Erlöse auf unmittelbarer Bodenertragsnutzung beruhen müssen. b) Wer Einkünfte dadurch erzielt, daß er ständig drei mit Ponys bespannte Kutschwagen vermietet und daneben jährlich im Durchschnitt 20 Muttertiere mit Lämmern anderen Personen zum Beweiden fremder Grasflächen gegen Entgelt überlässt, erzielt deshalb keine aus landwirtschaftlicher Betätigung gezogene Erlöse. 2. Futtererzeugung auf dem eigenen Grundstück bedeutet, daß das Futter auf Eigenland oder langfristig gepachtetem Grund und Boden wächst. Anderenfalls läge Bodenertragsnutzung ebenfalls nur in bedingten Grenzen, im übrigen aber eine gewerbliche Betätigung vor. An der die Tierhaltung tragenden Bodenertragsnutzung fehlt es nach schon deswegen, wenn keine ausreichend große Eigenlandfläche im Besitz ist, um den angestrebten Bestand von 30 Mutterschafen mit Lämmern ernähren zu können.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 146;
Fundstellen
AgrarR 1983, 18