I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 1994 wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtverbindlich.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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