I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 zu tragen. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung von Seiten der Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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