VGH Bayern - Urteil vom 03.08.2001
1 B 99.2106
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BImSchG § 22;
Fundstellen:
BauR 2002, 435
BayVBl 2002, 764
BRS 64 Nr. 179
UPR 2002, 119
ZfBR 2002, 284
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 96.3676

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Wohngebäudes im unbeplanten Innenbereich, Rücksichtnahme auf emittierende Anlage

VGH Bayern, Urteil vom 03.08.2001 - Aktenzeichen 1 B 99.2106

DRsp Nr. 2009/18345

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Wohngebäudes im unbeplanten Innenbereich, Rücksichtnahme auf emittierende Anlage

Bei der Prüfung, ob ein im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage (hier: Schreinerei) geplantes Wohngebäude die gebotene Rücksicht nimmt, können unter dem Gesichtspunkt der "architektonischen Selbsthilfe" schon aus Gründen der Praktibilität allenfalls nahe liegende, sich unter den gegebenen Umständen aufdrängende bauliche Vorkehrungen verlangt werden. Zu einer Optimierung des Vorhabens im Sinne einer möglichst nachbarfreundlichen Bauausführung ist der Bauherr nicht verpflichtet.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 zu tragen. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung von Seiten der Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BImSchG § 22;

Gründe:

I.