OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2002
7 B 1716/02
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 9;
Fundstellen:
ZfBR 2003, 171
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1265/02

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Wohnhauses für den Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs im Gewerbegebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 7 B 1716/02

DRsp Nr. 2009/18401

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Wohnhauses für den Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs im Gewerbegebiet

1. Die Festsetzungen eines weitgehend noch nicht umgesetzten Bebauungsplans können nicht allein deshalb als "nicht mehr relevant" angesehen werden, weil die Gemeinde beabsichtigt, den Plan zu ändern. 2. Ein Vorhaben, bei dem die Wohnnutzung gegenüber der gewerblichen Nutzung im Vordergrund steht (hier: Wohnhaus von 600 qm umbautem Raum mit gewerblich nutzbaren Flachdachanbauten von lediglich knapp 330 qm umbautem Raum), ist in einem Industriegebiet nicht zulässig; ein in dem Gebiet ansässiger industriegebietstypischer Gewerbebetrieb hat hiergegen einen Abwehranspruch auf Grund des Gebietsgewährleistungsanspruchs. 3. Eine Genehmigungspraxis der Bauaufsichtsbehörde, die durch Zulassung von nicht-industriegebietstypischen Nutzungen faktisch verhindert, dass in dem Gebiet störintensive industriegebietstypische Betriebe "vorwiegen" können, kann rechtswidrig sein (im konkreten Fall letztlich offen gelassen).

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 9;

Gründe: