VGH Bayern - Beschluss vom 28.08.2001
26 ZS 01.1413
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80a Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2002, 754
BayVBl 2002, 309
BRS 64 Nr. 185
GewArch 2001, 499
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 S 01.146

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Wohnhauses im Außenbereich, Nachbarrechtlicher Abwehranspruch eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs

VGH Bayern, Beschluss vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 26 ZS 01.1413

DRsp Nr. 2009/18347

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Wohnhauses im Außenbereich, Nachbarrechtlicher Abwehranspruch eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs

1. a) Ein im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Betrieb kann einen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich objektiv baurechtswidriges Nachbarvorhaben dann haben, wenn das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt ist. b) Auf die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, das schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), kann sich nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot auch der Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen. 2. a) Zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten ist in aller Regel -auf die Begriffsbestimmungen und die materiellrechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz schützt vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Das sind nach der Definition in § 3 Abs. 1 BImschG Immissionen, die nach der Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen.