OVG Lüneburg - Urteil vom 09.12.1983
6 A 79/83
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 40 Nr. 44
UPR 1984, 240

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Fleischereien mit eigenem Schlachtbetrieb im allgemeinen Wohngebiet

OVG Lüneburg, Urteil vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 6 A 79/83

DRsp Nr. 2009/17234

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Fleischereien mit eigenem Schlachtbetrieb im allgemeinen Wohngebiet

1. Im allgemeinen Wohngebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), sind auch der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), ausnahmsweise sogar sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), zulässig. 2. Fleischereien mit eigenem Schlachtbetrieb zählen zu keinen der aufgeführten Betriebe und sind deshalb im allgemeinen Wohngebiet unzulässig.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3;
Fundstellen
BRS 40 Nr. 44
UPR 1984, 240