VGH Bayern - Urteil vom 14.05.2001
1 B 99.652
Normen:
BauNVO § 123;
Fundstellen:
BauR 2001, 1867
BRS 64 Nr. 67
NVwZ-RR 2002, 490
UPR 2001, 459
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 98.764

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Räumen zur freiberuflichen Nutzung im reinen Wohngebiet

VGH Bayern, Urteil vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 1 B 99.652

DRsp Nr. 2009/18331

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Räumen zur freiberuflichen Nutzung im reinen Wohngebiet

Bei einem Flächenvergleich, aufgrund dessen im allgemeinen zu entscheiden ist, ob sich eine freiberufliche Nutzung im Sinne von § 123 BauNVO auf "Räume" beschränkt, ist in der Regel nur auf die Räume des Gebäudes abzustellen, die zum dauernden Aufenthalt objektiv geeignet sind und auch für diesen Zweck genutzt werden sollen.

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 1999 wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

"1. Der Bescheid des Landratsamts Bad Tölz - Wolfratshausen vom 10. Juli 1997 wird insoweit aufgehoben, als die Nutzungsänderung von Räumen im Anwesen... (Fl.Nr.... in der Gemarkung ...) genehmigt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch die Hälfte sowie der Beklagte und der Beigeladene zu 2 jeweils ein Viertel. Die Kläger tragen darüber hinaus gesamtverbindlich die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2; im Übrigen trägt dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren war notwendig. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.