I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 1999 wird abgeändert und erhält folgende Fassung:
"1. Der Bescheid des Landratsamts Bad Tölz - Wolfratshausen vom 10. Juli 1997 wird insoweit aufgehoben, als die Nutzungsänderung von Räumen im Anwesen... (Fl.Nr.... in der Gemarkung ...) genehmigt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch die Hälfte sowie der Beklagte und der Beigeladene zu 2 jeweils ein Viertel. Die Kläger tragen darüber hinaus gesamtverbindlich die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2; im Übrigen trägt dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren war notwendig. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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