OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.07.1983
7 A 1752/81
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; BBauG § 30; FreistellungsVO (Nordrhein-Westfalen) § 1 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BRS 40 Nr. 117

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Windenergieanlagen für den privaten Bedarf im allgemeinen Wohngebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.1983 - Aktenzeichen 7 A 1752/81

DRsp Nr. 2009/17444

Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Windenergieanlagen für den privaten Bedarf im allgemeinen Wohngebiet

1. Windenergieanlagen für den privaten Bedarf unterfallen nicht Freistellungsverordnung; ihre Zulässigkeit richtet sich nach nach § 30 BBauG und den mit den Festsetzungen des Plans anzuwendenden Vorschriften der BauNVO, sind mithin gemäß § 80 Abs. 1 BauO NW baugenehmigungspflichtig. 2. Als untergeordnete Nebenanlagen können sie in allgemeinen Wohngebieten zulässig sein; ob die Grenze der für eine Nebenanlage vorauszusetzenden räumlich-gegenständliche Unterordnung nicht überschritten wird und ob die Windenergieanlage der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht, kann jeweils nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände entschieden werden.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; BBauG § 30; FreistellungsVO (Nordrhein-Westfalen) § 1 Abs. 2 Nr. 3;