Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Windenergieanlagen für den privaten Bedarf im allgemeinen Wohngebiet
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.1983 - Aktenzeichen 7 A 1752/81
DRsp Nr. 2009/17444
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Windenergieanlagen für den privaten Bedarf im allgemeinen Wohngebiet
1. Windenergieanlagen für den privaten Bedarf unterfallen nicht Freistellungsverordnung; ihre Zulässigkeit richtet sich nach nach § 30 BBauG und den mit den Festsetzungen des Plans anzuwendenden Vorschriften der BauNVO, sind mithin gemäß § 80 Abs. 1BauO NW baugenehmigungspflichtig.2. Als untergeordnete Nebenanlagen können sie in allgemeinen Wohngebieten zulässig sein; ob die Grenze der für eine Nebenanlage vorauszusetzenden räumlich-gegenständliche Unterordnung nicht überschritten wird und ob die Windenergieanlage der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht, kann jeweils nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände entschieden werden.