I.
Der Kläger begehrte von dem Beklagten die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung von zwei 800 kW Windkraftanlagen jeweils mit Nabenhöhen von 60,50 m und Rotordurchmessern von 52 m auf seinem im Außenbereich gelegenen Grundstück Gemarkung W. in der Stadt B. Dieses ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Das Baugrundstück befindet sich ca. 0,75 km südwestlich von B.-W. und ca. 1,5 km nordwestlich von B.-S. auf ca. 280 m über NN. Durch Änderungen des Flächennutzungsplans wies die Stadt B. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aus.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung ab.
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