OVG Saarland - Urteil vom 05.12.1995
2 R 2/95
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 64
BRS 57, 167
GewArch 1996, 123
UPR 1996, 319
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.09.1994

Bauplanungsrecht: Zulässugkeit einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet, Gebietsversorgung

OVG Saarland, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 2 R 2/95

DRsp Nr. 2007/13683

Bauplanungsrecht: Zulässugkeit einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet, Gebietsversorgung

»Eine Gaststätte, die in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden und außer 16 Sitzplätzen, davon 12 an Tischen, einen Nebenraum mit zwei Billardtischen aufweisen soll, kann auch dann eine der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft im Verständnis von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sein, wenn vorgesehen ist, daß die Billardtische auch von Mitgliedern eines Billardvereins zu Übungs- und Wettkampfzwecken genutzt werden.«

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Bauschein Nr. vom 29.6.1992 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung zum Anbau einer Gaststätte an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Flur, Parzelle Nr.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Gemeinde beschlossen vom Gemeinderat als Satzung am 28.8.1972, genehmigt durch die Oberste Landesbaubehörde am 12.12.1972 und abschließend bekanntgemacht am 12.1.1973. Dieser Bebauungsplan weist die Flächen westlich und südlich der Sackgasse als allgemeines Wohngebiet aus. Östlich der Straße ist teilweise ein allgemeines, teilweise ein reines Wohngebiet festgesetzt.