I.
Mit Bauschein Nr. vom 29.6.1992 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung zum Anbau einer Gaststätte an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Flur, Parzelle Nr.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Gemeinde beschlossen vom Gemeinderat als Satzung am 28.8.1972, genehmigt durch die Oberste Landesbaubehörde am 12.12.1972 und abschließend bekanntgemacht am 12.1.1973. Dieser Bebauungsplan weist die Flächen westlich und südlich der Sackgasse als allgemeines Wohngebiet aus. Östlich der Straße ist teilweise ein allgemeines, teilweise ein reines Wohngebiet festgesetzt.
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